Bisher orientierte sich ein Teil der Rechtsprechung in Sachen E-Mail-Spam oft an der Auffassung, dass ein Unterlassungsanspruch immer nur bezüglich derjenigen Mailadresse bestehe, auf der auch der Spam eingegangen ist. Das bedeutet: Wenn dieselbe Person dann weiteren Spam von demselben Absender auf anderen Adressen bekam, musste der Unterlassungsanspruch jeweils neu für die jeweilige Adresse erstritten werden. Obwohl hierzu der BGH bereits eine entgegenstehende Rechtsauffassung geäußert hatte (BGH-Entscheidung "E-Mail-Werbung I" vom 11.03.2004 zum Aktenzeichen I ZR 81/01, GRUR 2000, 907), gab es dennoch etliche Gerichte, die die Unterlassungsansprüche von Spamopfern auf die konkret bespammten Adressen beschränken wollten.
Das Landgericht Berlin stellte sich dem nun in einem Beschluss vom 16.10.2009 (15 T 7/09) entgegen. Den spammenden Antragsgegnern wurde im einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt, an den Antragsteller weiter unverlangte Werbe-E-Mails zuzusenden. Hierbei erfolgte ausdrücklich keine Beschränkung auf die spambetroffene Mailadresse; der gerichtlich festgestellte Unterlassungsanspruch bezieht sich auf alle etwaigen Mailadressen, die vom Antragsteller verwendet werden.
In der Begründung zu dem Beschluss heißt es unter anderem:
Die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch die auf eine konkrete E-Mail-Adresse des AntragssteIlers beschränkte Unterlassungserklärung vom 11.9.2009 (BI. 57 d. A) ausgeräumt worden. Der BGH hat insofern ausgeführt (GRUR 2004, 517 -E-MailWerbung):
'Der Unterlassungsanspruch des KI. ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagte bislang bereits E-Mails versandt hat (E-Mail-Adressen unter Verwendung der Domains "s.de" und "i.de"). Denn der Anspruch umfasst nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen (vgl. BGH, GRUR 2000,907,909 = NJW-RR 2001,620 -Filialleiterfehler).'
Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass für die Antragsgegner so zwar ein erheblich höheres Risiko eines Verstoßes besteht (vgl. KG, Beschluss vom 28.3.2003 -9 U 352/02), was aber nur dann zum Tragen kommt, wenn sie weiterhin unzulässigerweise unerbetene E-Mail-Werbung versenden, sich also weiterhin rechtswidrig verhalten.
Mit dieser Entscheidung wird geltendes Wettbewerbsrecht insofern konsequent umgesetzt, als es nunmehr für die Werbewirtschaft riskanter werden dürfte, Werbe-E-Mails zu versenden, ohne die Einwilligung der Adressaten einzuholen. Die Haltung des LG Berlin ist letztendlich nur logisch. Wenn man die im UWG enthaltenen Regeln für den Versand von Werbe-E-Mails korrekt anwendet, ist die Versendung von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung des Adressaten immer rechtswidrig, gleichgültig an welche Adressen sie unerbeten gerichtet werden. Die Beschränkung der Unterlassungserklärung auf bestimmte Mailadressen ließe dem unlauter arbeitenden Unternehmen ein Schlupfloch, welches zur bewussten Umgehung des Spamverbotes dienen könnte. Es könnte weiterhin ohne Prüfung der Einwilligung weitere Mails senden und müsste zur Vermeidung von vereinbarten Vertragsstrafen bzw. gerichtlichen Ordnungsgeldern lediglich die ihm bekannten Adressen von "Werbeverweigerern" aus der Datenbank herauswaschen. Das kann jedoch nicht im Sinne des UWG sein.
Die Entscheidung könnte im übrigen wohl entsprechend auf unlautere Telefonwerbung übertragen werden. Sollte sich dieses bahnbrechende Urteil in der Rechtsprechung durchsetzen, so hätte dies auch Folgen für den illegalen Adress- und Datenhandel. Die Werbetreibenden hätten bei Ankauf und Verwendung sogenannter "opt-in"-Datenbestände, bei denen nicht die Zustimmung für den Erhalt von Werbung eingeholt wurde, mit Recht ein hohes Risiko zu tragen. Die Wahrscheinlichkeit, dass hierbei eine Person, welche bereits einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, über eine andere Telefonnummer bzw. Mailadresse angespammt wird, die nicht mit der "Listenwäsche" aus der Datenbank entfernt wurde, wäre sehr hoch. Damit würden vereinbarte Vertragsstrafen oder gerichtliche Ordnungsgelder künftig weitaus häufiger fällig werden. Letztendlich wäre dies ein schwerer Schlag für den Datenschwarzmarkt.
Es wäre daher den Werbetreibenden künftig dringend zu empfehlen, ausschließlich Datenmaterial zu verwenden, bei dem die Werbeeinwilligungen über das sogenannte "Double-Opt-In-Verfahren" verifiziert wurden. Für Spamopfer ergibt sich hieraus die Konsequenz, dass Unterlassungserklärungen, die sich nur auf die spambetroffene Mailadresse beschränken, nicht mehr unbedingt akzeptiert werden müssen.
Hier der Artikel auf der Webseite des RA Stefan Richter