Das Internet ist kein rechtsfreier Raum! - So sagt es ein Potsdamer Rechtsanwalt, der aktuell gerade die bereits reichlich angestaubten Forderungen einer dubiosen "Netsolutions Trading FZE" für das Projekt "Nachbarschaft24" einzutreiben versucht, in einer Pressemeldung. Wir finden: das hat er schön gesagt.
Tatsächlich sollte man meinen, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Tatsächlich sollte man meinen, dass ein Anwalt, der für seinen Mandanten Geld möchte, sich einmal bereiterklärt, die ladungsfähige Anschrift der geschätzten Mandantschaft zu nennen. Tatsächlich sollte man meinen, dass ein Preishinweis gemäß § 1 Abs. 6 PAngV sowie BGB-InfoV deutlich sichtbar und in einem optisch sofort erkennbaren Bezug zum Angebot zu stehen hat.
Aber die Verhängung eines Ordnungsgelds an einen Sandkasten im fernen Dubai mit Postfachadresse dürfte sich schwierig gestalten. Also ist das Internet doch ein rechtsfreier Raum. Weil man in Deutschland derzeit einen Anwalt, welcher solche Phantasieforderungen für eine Mandantschaft ohne ladungsfähige Anschrift eintreibt, nicht erfolgreich belangen kann. Denn dieses Verhalten gehört - zumindest gemäß der Meinung der Justizbehörden und des Bundesjustizministeriums - zu den gesetzlich verbrieften Freiheiten des innovativen Unternehmertums. Und für die Verwirklichung dieses kreativen Unternehmertums braucht es gerade den rechtsfreien Raum Internet.
Auch kann man es in Deutschland einem Rechtsanwalt offenbar nicht verbieten, in täuschender Weise gegenüber rechtlich unkundigen Personen Rechtsmeinungen vom Stapel zu lassen, die jeglicher Beschreibung spotten, und die nur dazu dienen sollen, gegenüber Rechtslaien eine unseriöse, aber auch abstruse Drohkulisse aufzubauen. Daher soll hier im unten verlinkten Artikel einmal auf die Einzelheiten dieser Nebelkerzenmethodik, wie sie hier vorgelegt wird, eingegangen werden, und die sogenannte "FAQ" des Anwalts (10 Fragen und Antworten zu www.nachbarschaft24.net) methodisch Punkt für Punkt auseinandergenommen werden. Jeweils unter Zitierung seines Frage- und Antwort-Spiels, jeweils mit unserer Stellungnahme, um diese abstrusen Behauptungen als das zu entlarven, was sie sind: Nebelkerzen.
Anschließend wird in dem Artikel noch auf ein sogenanntes "Rechtsgutachten" näher eingegangen, welches auf der Webseite des Anwalts stolz präsentiert wird, und welches angeblich die "Rechtmäßigkeit" des Angebots untermauern soll. An dieser Stelle zunächst mal dazu nur das eine: angesichts der Tatsache, dass es schon der Verbraucherzentrale nicht gelungen ist, eine Abmahnung an die Briefkastenadresse in Dubai zuzustellen, würde man liebend gern wissen, wie es die Frau Anwältin wohl geschafft hat, ihr Gutachten an die Adresse zuzustellen, welche sie im Briefkopf präsentiert.
Wiki-Artikel: Nebelkerzen von Rechtsanwälten der Nutzlosbranche
Sowohl der Anwalt als auch die "Gutachterin" unterschlagen, dass es bereits vom Amtsgericht Berlin Mitte ein Urteil gegen die Betreiber von Nachbarschaft24 gegeben hat, in dem der Zahlungsanspruch abgeschmettert wurde. Lesen Sie dazu den
Artikel bei Computerbetrug.de.
Abschliessend an alle Betroffenen dieser frechen Mahnschreiben noch einmal der Rat: lassen Sie sich von so etwas nicht bluffen. Lehnen Sie sich entspannt zurück. Ignorieren Sie die schwülstigen Drohungen. Es wird so sein, dass Sie mit höchster Sicherheit - trotz der Drohungen - niemals verklagt werden.
Es gibt zu dem Thema ein sehenswertes
Video von Katzenjens auf Youtube.
Beachten Sie auch unsere
FAQ zu Abofallen.
Beachten Sie auch andere Meldungen in Foren und Newsartikeln:
Newsartikel auf Computerbetrug.de
Zur Forendiskussion bei Computerbetrug.de
Zur Forendiskussion bei Antispam.de
Sollte wider Erwarten ein gerichtlicher Mahnbescheid eintreffen, wäre jedoch umgehend Widerspruch wichtig. Lesen Sie dazu unseren Artikel:
Wiki-Artikel: Mahnbescheid
Aller Voraussicht nach wird es aber bei einigen weiteren stupiden Mahnbriefen bleiben. Vermutlich handelt es sich um den letzten Versuchslauf, um doch noch einmal Geld aus diesem Uraltprojekt zu schlagen.
Sollte jedoch tatsächlich der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass jemand verklagt wird, geben wir folgenden Rat:
Man sollte am besten seinen Anwalt beauftragen, in der Klageerwiderung Einspruch wegen § 253 ZPO (nicht ordnungsgemäße Bezeichnung der klagenden Partei) wegen der Briefkastenadresse "Za abeel Road 18, Karama, Dubai" zu erheben. An dieser Adresse befindet sich lediglich ein Postdienstleister mit Briefkästen. Wo sich der Geschäftssitz der ominösen "Netsolutions Trading FZE" befindet, das weiß seit 2 Jahren niemand - zumindest offiziell.
Außerdem sollte man noch Hinterlegung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO beantragen (wegen der nicht ermittelbaren ladungsfähigen Anschrift des Klägers außerhalb der EU).
Dann sollte die Taktik verfolgt werden, die auch sonst immer schon zum Erfolg geführt hat:
Hinweis auf nicht sofort erkennbare Preiskennzeichnung gem. § 1 Abs. 6 PAngV und BGB-InfoV
Hinweis auf nicht erfüllte Informationspflichten aus § 312c BGB (unklare Anbieterkennzeichnung etc.)
Bestreiten des Vertrags wegen intransparenter Preisauszeichnung im Verbund mit überraschender Klausel gem. § 305c BGB
Hilfsweise Erklären des Widerrufs bei unwirksamer Widerrufsbelehrung
Damit dürfte es äußerst unwahrscheinlich werden, dass die Gegenpartei noch irgendeine Chance hätte.